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Entscheidungen in Übersicht EÜ65 (RZ 2007, 51)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2007, 51 Heft 2 v. 1.2.2007

§ 97 AußStrG 2005

Der Begriff der "Entscheidung" im Sinne des § 97 AußStrG ist weit auszulegen und nicht auf konstitutive Entscheidungen einer ausländischen Behörde über die Auflösung beziehungsweise den Bestand einer Ehe einzuschränken. Vielmehr reicht aus, dass das Gericht an der Ehescheidung - wenngleich nur durch Abhaltung eines Schlichtungsverfahrens oder durch Registrierung der Scheidung - mitgewirkt hat.

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