§ 1 Abs 1 AHG
KSchG allg
Die der Öffentlichkeit und den einzelnen Konsumenten erteilte Verbraucherinformation ist zufolge des hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhangs mit der Vollziehung der Angelegenheiten der Konsumentenpolitik einschließlich des Konsumentenschutzes der Hoheitsverwaltung zuzuordnen.