§ 43 Abs 3 ASGG
§ 54 Abs 2 ASGG
Auch in den Verfahren nach § 54 Abs 2 ASGG sind die kollektivrechtlichen Regelungen umfassend zu ermitteln, sodass es einer detaillierten wörtlichen Wiedergabe nicht bedarf. Dadurch wird auch eine Verengung der Entscheidungsbefugnis, in dem etwa der Antragsteller gezielt nur die für seinen Rechtsstandpunkt sprechende kollektivrechtlichen Regelungen zitiert, entgegengetreten.