§ 15 Abs 3 StGB
§ 147 Abs 1 Z 1 StGB
Die Vorlage von (Verrechnungs-)Scheckfalsifikaten ist keineswegs absolut untauglich, die Auszahlung bzw Gutschrift der bezüglichen Schecksummen zu bewirken, weil die (gehörige) Prüfung der Deckung bzw der Echtheit der Schecks durch Mitarbeiter der Bank auch unterlassen werden oder es trotz Einhaltung der banküblichen Kontrollmechanismen (versehentlich) zur Überweisung der Scheckvaluta an den Einreicher kommen kann, beispielsweise weil das Konto des Bezogenen die erforderliche Deckung aufweist, der Scheck dem äußeren Anschein nach echt ist und demgemäß eine Rückfrage beim Kontoinhaber unterbleibt.