§ 159 Abs 2 StGB
§ 159 Abs 4 Z 2 StGB
Im Unterschied zu der auf § 159 Abs 1 StGB bezogenen Schadensqualifikation nach Abs 4 Z 1 leg cit ist für jene nach Abs 4 Z 2 leg cit - bei Verwirklichung des Grunddeliktes nach Abs 2 - jener Befriedigungsausfall maßgeblich, der durch die kridaträchtigen Handlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (zusätzlich) verursacht wurde. Der Befriedigungsausfall entspricht in diesem Fall somit nicht den Insolvenzverbindlichkeiten, da Zahlungsunfähigkeit in Bezug auf diese nicht durch strafrechtlich relevantes Verhalten herbeigeführt worden sein muss.