§ 12 Abs 1 RAO
Die Ansicht, die Akten seien vom Rechtsanwalt lediglich zur Abholung bereit zu halten, ist jedenfalls vertretbar und kann disziplinäre Verantwortlichkeit nicht begründen (Holschuld).
E 8.5.2006, 14 Bkd 7/05 (RS0120888)
§ 12 Abs 1 RAO
Die Ansicht, die Akten seien vom Rechtsanwalt lediglich zur Abholung bereit zu halten, ist jedenfalls vertretbar und kann disziplinäre Verantwortlichkeit nicht begründen (Holschuld).
E 8.5.2006, 14 Bkd 7/05 (RS0120888)