§ 6 Abs 3 KSchG
§ 21 Abs 1 Z 6 MRG
Die Klausel in Mietvertragsformblättern "Der Mieter stimmt dem Abschluss, der Erneuerung oder der Änderung von Verträgen über die angemessene Versicherung des Hauses gegen Glasbruch-, Sturmschäden … zu bzw tritt den bestehenden Vereinbarungen bei." verstößt im Hinblick auf § 21 Abs 1 Z 6 MRG gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG.