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Entscheidungen in Übersicht EÜ468 (RZ 2007, 283)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2007, 283 Heft 12 v. 1.12.2007

§ 33 Abs 3 PSG

Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz im Firmenbuchverfahren, dass bei juristischen Personen die vertretungsbefugten Organe die erforderlichen Anmeldungen durchzuführen haben. § 33 Abs 3 PSG trägt die Anmeldung der Änderung der Stiftungserklärung ausschließlich dem Stiftungsvorstand auf. Eine subsidiäre Anmeldungsbefugnis des Stifters besteht nicht.

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