§ 33 Abs 3 PSG
Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz im Firmenbuchverfahren, dass bei juristischen Personen die vertretungsbefugten Organe die erforderlichen Anmeldungen durchzuführen haben. § 33 Abs 3 PSG trägt die Anmeldung der Änderung der Stiftungserklärung ausschließlich dem Stiftungsvorstand auf. Eine subsidiäre Anmeldungsbefugnis des Stifters besteht nicht.