§ 529 ZPO
Die Rechtsprechung, welche den Einzelrechtsnachfolgern der Hauptprozessparteien im Hinblick auf § 234 ZPO die aktive und passive Rechtsmittelklagelegitimation abspricht, kann jedenfalls nicht auf die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Vergleiches übertragen werden.