§ 1 Abs 1 RAO
§ 1 Abs 2 lit f RAO
Eine Anerkennung von Ausbildungsveranstaltungen aus der Sicht des § 1 Abs 2 lit f RAO geht in ihrer rechtlichen Bedeutung über die Ausstellung der großen Legitimationsurkunde hinaus, weil einer allfälligen Notwendigkeit weiterer Zusatzinitiativen in der Ausbildung eines Rechtsanwaltsanwärters zeitgerecht nur dann Rechnung getragen werden kann, wenn die entsprechende gesetzliche Eignung bereits abgeschlossener Ausbildungsschritte möglichst frühzeitig, nicht erst im Zuge einer nachträglichen meritorischen Sachabweisung klargestellt wird.