§ 176 Abs 1 Z 6 ASVG
Allein der Umstand, dass das Tätigwerden irgendeiner Person (direkt oder indirekt) der als "Dienstgeber" (Unternehmer) in Betracht kommenden Person zum Vorteil gereicht, reicht nicht aus, um den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 176 Abs 1 Z 6 ASVG auszulösen.