§ 523 ABGB
§ 228 ZPO
Auch dem Dienstbarkeitsberechtigten, dessen Servitut im Grundbuch eingetragen ist, steht die materiellrechtliche Feststellungsklage des § 523 ABGB - somit unter Entfall der Prüfung des Feststellungsinteresses - zu, weil sich die Bedeutung des Feststellungsurteils nicht in der Verbücherung des Rechts erschöpft, sondern dieses generell der Feststellung eines strittigen Rechts oder Rechtsverhältnisses dient.