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Entscheidungen in Übersicht EÜ452 (RZ 2007, 282)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2007, 282 Heft 12 v. 1.12.2007

§ 278a StGB

Eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren

Zahl von Personen wird erst dann zu einer kriminellen Organisation im Sinn des § 278a StGB, wenn sie auf Verwirklichung der in den Z 1 bis 3 angeführten Ziele ausgerichtet ist, die kumulativ zumindest in einer der in diesen Ziffern jeweils alternativ geforderten Varianten gegeben sein müssen. (WK2 StGB § 278a [2006] Rz 8)

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