§ 278a StGB
Eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren
Zahl von Personen wird erst dann zu einer kriminellen Organisation im Sinn des § 278a StGB, wenn sie auf Verwirklichung der in den Z 1 bis 3 angeführten Ziele ausgerichtet ist, die kumulativ zumindest in einer der in diesen Ziffern jeweils alternativ geforderten Varianten gegeben sein müssen. (WK2 StGB § 278a [2006] Rz 8)