§§ 970, 1090 ABGB:
Der Garagenkurzparkvertrag ist, gleichgültig ob er sich auf einen Abstellplatz in einer Parkgarage oder auf einen mit Schranken gesicherten Parkplatz bezieht, ein Mietvertrag.
Ein durch Feuer zerstörtes Fahrzeug ist nicht im Sinne von Einstellbedingungen abhanden gekommen.