§ 228 Abs 1 StPO
§ 281 Abs 1 Z 3 StPO
Der Grundsatz der Öffentlichkeit bedeutet nicht, dass dem Publikum Beteiligung an der Beweisaufnahme zuerkannt wird. Das Gericht ist weder verhalten, Schriftstücke den die Öffentlichkeit repräsentierenden Anwesenden zur Einsicht vorzulegen oder sie auch nur wortwörtlich zu verlesen, wenn sich die Parteien mit einem Kurzreferat des Inhaltes durch den Vorsitzenden begnügen, noch hat es dafür Sorge zu tragen, dass das Publikum etwa die Aussagen der Vernommenen akustisch einwandfrei wahrnehmen oder deren Mienenspiel beobachten kann.