§ 28 Abs 1 StGB
Soweit in früherer Rechtsprechung unter dem Begriff des "fortgesetzten Delikts" (nach Maßgabe zuweilen geforderter, indes uneinheitlich gehandhabter weiterer Erfordernisse) mehrere den gleichen Tat-
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§ 28 Abs 1 StGB
Soweit in früherer Rechtsprechung unter dem Begriff des "fortgesetzten Delikts" (nach Maßgabe zuweilen geforderter, indes uneinheitlich gehandhabter weiterer Erfordernisse) mehrere den gleichen Tat-
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