§ 15 Abs 3 StGB
§ 251 StGB
Der Versuch, durch schriftliche Drohungen mit Körperverletzung gegenüber dem Präsidenten und Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes zur Veranlassung der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens betreffend Wiedereinstellung in den Bundesdienst als Assistenzprofessor sowie Definitivstellung zu nötigen, ist nicht absolut untauglich.