§ 20 FBG
§ 19 FBG
Nach § 20 Abs 1 Satz 3 FBG idF ReLÄG 2004 erfolgt der Vollzug eines Eintragungsbeschlusses in der Regel sofort, sofern das Gericht nicht ausnahmsweise im Beschluss ausdrücklich den Vollzug erst nach Rechtskraft angeordnet hat. Im Gegensatz zu erstinstanzlichen Eintragungsbeschlüssen sind Rechtsmittelentscheidungen jedoch erst nach Rechtskraft zu vollziehen. Der Ausdruck "Rechtskraft" bezieht sich dabei nicht auf die Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses, sondern der Sachentscheidung. Daraus ergibt sich, dass weder eine vom Rekursgericht ausgesprochene Unterbrechung noch ein Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichtesseinen Niederschlag im Firmenbuch findet.