§ 30 Abs 2 Z 3 MRG
§ 30 Abs 3 MRG
Ein Vermieter kann den Kündigungsgrund gemäß § 30 Abs 2 Z 8 MRG nach § 30 Abs 3 letzter Satz MRG bereits dann geltend machen, wenn er zumindest zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft mit dem Miethaus ist und auf seinen Eigentumserwerb die Sperrfrist nach § 30 Abs 3 zweiter Satz MRG nicht (mehr) anzuwenden ist. Daran ändert der Umstand nichts, wenn als kündigende Partei auch der andere Hälfteeigentümer der maßgebenden Liegenschaft auftritt, dessen Eigentumserwerb auf Grund eines Rechtsgeschäfts unter Lebenden unter die bezeichnete Sperrfrist fiele, falls dieser Eigenbedarf geltend machte.