§§ 364 Abs 2, 523 ABGB:
Das Eindringen größerer Tiere wie Schafe oder Ziegen ist zwar keine Immission nach § 364 Abs 2 ABGB, es kann aber nach § 523 ABGB ohne Rücksicht auf die Ortsüblichkeit abgewehrt werden.
Passiv legitimiert ist auch der mittelbare Störer.