§ 52 Z 5 VermG
§ 1 JN
Für ein Begehren auf Feststellung der Ungültigkeit einer Mappenberichtigung ist der Rechtsweg unzulässig. Für ein solches Begehren kommt als einzige Rechtsgrundlage § 52 Z 5 VermG in Betracht. Dabei handelt es sich um ein dem AVG unterliegendes und daher verwaltungsbehördliches Verfahren, in welchem den Grundeigentümern keine Antragslegitimation zukommt.