§ 484 ABGB
Der Servitutsberechtigte ist grundsätzlich nicht befugt, den Verlauf des Servitutsweges auf dem dienenden Gut eigenmächtig zu verändern.
E 27.3.2007, 1 Ob 58/07a (RS0121982)
§ 484 ABGB
Der Servitutsberechtigte ist grundsätzlich nicht befugt, den Verlauf des Servitutsweges auf dem dienenden Gut eigenmächtig zu verändern.
E 27.3.2007, 1 Ob 58/07a (RS0121982)