§ 120 Abs 1 Z 1 ASVG
§ 139 ASVG
Tritt während des Bestehens von Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, die ordnungsgemäß gemeldet wurde, eine neue Krankheit hinzu, ruht der Anspruch auf Krankengeld nicht, wenn die Ersterkrankung wegfällt, die Arbeitsunfähigkeit aber infolge der Zweiterkrankung fortdauert und der Versicherte dies und die Zweiterkrankung nicht meldet und sich auch die Fortdauer des Versicherungsfalls ärztlich nicht bestätigen ließ. Aus § 139 Abs 1 erster Satz ASVG ist in diesem Fall zu schließen, dass von einem einheitlichen Versicherungsfall auszugehen ist.