§ 1 KSchG
Ein Gesellschafter einer GesmbH, der nicht auch Geschäftsführer ist, ist jedenfalls als Verbraucher zu qualifizieren. Voraussetzung dafür, dass ein Gesellschafter überhaupt wie ein Unternehmer qualifiziert werden könnte, ist dessen organschaftliche Handlungsbefugnis. Prokura reicht hiefür keinesfalls aus.