Die vorliegende Verfassungsnovelle - es handelt sich hiebei wohlgemerkt noch nicht um einen Entwurf des Bundeskanzleramtes als zuständiges Ressort, sondern der Expertengruppe Staats- und Verwaltungsreform im Bundeskanzleramt - soll abgesehen von der Einrichtung eines Justizanwaltes und der erstmaligen Erwähnung der Staatsanwaltschaften in der Verfassung (im Zusammenhang mit deren parlamentarischer Kontrolle!) auch zum Anlass genommen werden, im Dritten Hauptstück des Bundes-Verfassungsgesetzes, "Vollziehung des Bundes", in Abschnitt B über die Gerichtsbarkeit einige Maßnahmen eher nur kosmetischer Natur zu setzen. So soll zur Verdeutlichung der Abgrenzung der ordentlichen Gerichtsbarkeit zur Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit der genannte Abschnitt mit "Ordentliche Gerichtsbarkeit" benannt werden - eine Hervorhebung der Gerichtsbarkeit als eigene Staatsgewalt in einem eigenen Hauptstück, dh nicht mehr bloß als Teil der Vollziehung, übersteigt aber offenbar schon den Gestaltungswillen.