§ 1 Abs 1 AHG
§ 1 Abs 3 AHG
Die Stellung als Rechtsträger gemäß § 1 Abs 3 AHG setzt eine Rechtsträgereigenschaft gemäß § 1 Abs 1 AHG nach zumindest einem funktionellen Zurechnungskriterium voraus.
§ 1 Abs 1 AHG
§ 1 Abs 3 AHG
Die Stellung als Rechtsträger gemäß § 1 Abs 3 AHG setzt eine Rechtsträgereigenschaft gemäß § 1 Abs 1 AHG nach zumindest einem funktionellen Zurechnungskriterium voraus.