§ 54 Abs 1 ZPO
Die bloße Nennung einer kostenverursachenden Verfahrenstatsache genügt für einen Kostenzuspruch nicht, muss doch die Kostennote eine ziffernmäßige Aufstellung aller beanspruchten Kostenbeträge enthalten.
E 7.3.2006, 1 Ob 8/06f (RS0120661)