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Entscheidungen in Übersicht EÜ259 (RZ 2006, 205)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2006, 205 Heft 9 v. 1.9.2006

§ 17 ZPO

Nebenintervention ist der Beitritt eines Dritten in einem zwischen anderen Personen anhängigen Prozess zur Unterstützung einer Partei, an deren Obsiegen er ein rechtliches Interesse hat. Die Streitverkündung kann immer nur an Nichtparteien, also an Dritte, ergehen; daher kann ein Nebenintervenient nur einem Rechtsstreit zwischen anderen Personen beitreten.

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