§ 1294 ABGB
§ 1325 ABGB
Verlangt ein Unfallgeschädigter vom gegnerischen Haftpflichtversicherer, der aufgrund eines rechtskräftigen Feststellungsurteils für alle aus diesem Unfall entstehenden künftigen Schäden zu haften hat, in der Folge ausschließlich aus dem Titel der schuldhaften (vorsätzlichen) Zahlungsverschleppung ("Methode des finanziellen Aushungerns, um den Kläger in den Konkurs zu treiben") den Ersatz seiner Pensionsentgänge aus der Differenz zwischen einer nach dem ASVG bezogenen Unfall-Versehrtenrente und der (wegen - ausschließlich dem Verhalten des beklagten Versicherers zugeschriebener - vorzeitiger Frühpensionierung) fiktiven höheren Alterspension (die der Verletzte trotz seiner Unfallfolgen bei Unterbleiben einer dem beklagten Versicherer vorgeworfenen "durch 25 Jahre fortgesetzten konsequenten Verschleppung" bezogen hätte), so unterliegt dieser Pensionsschaden keiner Kürzung wegen der ansonsten grundsätzlich mit seinem Verdienstentgang kongruenten AUVA-Rentenleistungen.