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Entscheidungen in Übersicht EÜ257 (RZ 2006, 205)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2006, 205 Heft 9 v. 1.9.2006

§ 1333 Abs 2 ABGB

Die Bestimmung gilt generell für jede verspätete Zahlung von Geldforderungen zwischen Unternehmern aus einem unternehmerischen Geschäft und zwar auch für Schadenersatzforderungen und unabhängig davon, um welchen Vertragstyp es sich handelt. Nicht entscheidend ist, ob die Geldforderung aus der Verletzung einer vertragstypischen Hauptleistung oder einer vertraglichen Nebenpflicht resultiert.

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