§ 67 KO
Über eine KEG, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, ist auch bei Überschuldung der Konkurs zu eröffnen.
Beisatz: Ob bei einer GmbH & Co KEG - so wie bei der GmbH & Co KG - auch die insolvenzrechtliche Überschuldung einen Konkurseröffnungsgrund bildet, wird in der österreichischen Lehre unterschiedlich beantwortet. Der Oberste Gerichtshof sieht in dem Umstand, dass in den §§ 4 und 5 EGG weitgehende Verweise auf die für die Personengesellschaften des Handelsrechts (OHG, KG) geltenden Vorschriften des HGB, der 4. EVHGB und des Gewerberechts enthalten sind, während in Bezug auf die Regelungen der KO ein ausdrücklicher Verweis fehlt, eine planwidrige Gesetzeslücke, die durch Analogie zu schließen ist. Daher ist über eine KEG, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, auch bei Überschuldung der Konkurs zu eröffnen. (T1)