§ 134 StGB
Sachen, die jemand dem Täter übergeben und dieser mit Wissen des Übergebers in Empfang genommen hat, können nicht Gegenstand einer Unterschlagung sein.
E 13.12.2005, 11 Os 39/05b (RS0120456)
§ 134 StGB
Sachen, die jemand dem Täter übergeben und dieser mit Wissen des Übergebers in Empfang genommen hat, können nicht Gegenstand einer Unterschlagung sein.
E 13.12.2005, 11 Os 39/05b (RS0120456)