§ 58 Abs 2 StGB
§ 58 Abs 3 Z 2 StGB
Die Zeit der Gerichtsanhängigkeit wegen einer Nachtat (iSd § 58 Abs 2 StGB) hindert den Fortlauf der Verjährungsfrist nicht.
§ 58 Abs 2 StGB
§ 58 Abs 3 Z 2 StGB
Die Zeit der Gerichtsanhängigkeit wegen einer Nachtat (iSd § 58 Abs 2 StGB) hindert den Fortlauf der Verjährungsfrist nicht.