§ 473 StPO
§ 474 StPO
Dem in der Sache selbst entscheidenden Berufungsgericht obliegt die Aufnahme des angebotenen Wahrheitsbeweises, wenn es der Ansicht ist, dass einzelne im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit getätigte Äußerungen als straferschwerend in Betracht kommen.