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Entscheidungen in Übersicht EÜ241 (RZ 2006, 178)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2006, 178 Heft 7 und 8 v. 1.7.2006

§ 473 StPO

§ 474 StPO

Dem in der Sache selbst entscheidenden Berufungsgericht obliegt die Aufnahme des angebotenen Wahrheitsbeweises, wenn es der Ansicht ist, dass einzelne im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit getätigte Äußerungen als straferschwerend in Betracht kommen.

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