§ 127 StGB
§ 137 StGB
Fische in einem im Privateigentum stehenden Fischteich unterliegen unabhängig davon, auf welche Weise sie in den Teich gelangt sind, nicht dem Fischereirecht; ihre Wegnahme ist Diebstahl.
§ 127 StGB
§ 137 StGB
Fische in einem im Privateigentum stehenden Fischteich unterliegen unabhängig davon, auf welche Weise sie in den Teich gelangt sind, nicht dem Fischereirecht; ihre Wegnahme ist Diebstahl.