§ 43 Abs 2 StGB
§ 60 StGB
Die Ablaufhemmung der Frist für die Vollstreckbarkeitsverjährung fällt bereits mit Ablauf der Probezeit und nicht erst einem danach gefassten Beschluss auf endgültige Strafnachsicht hinweg.
§ 43 Abs 2 StGB
§ 60 StGB
Die Ablaufhemmung der Frist für die Vollstreckbarkeitsverjährung fällt bereits mit Ablauf der Probezeit und nicht erst einem danach gefassten Beschluss auf endgültige Strafnachsicht hinweg.