§ 2 StGB
§ 99 Abs 1 StGB
Jemand, der an der Freiheitsentziehung zum Nachteil einer Person mitwirkt, hat eine Garantenstellung in Bezug auf deren bedrohtes Rechtsgut sexueller Selbstbestimmung.
§ 2 StGB
§ 99 Abs 1 StGB
Jemand, der an der Freiheitsentziehung zum Nachteil einer Person mitwirkt, hat eine Garantenstellung in Bezug auf deren bedrohtes Rechtsgut sexueller Selbstbestimmung.