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Entscheidungen in Übersicht EÜ233 (RZ 2006, 177)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2006, 177 Heft 7 und 8 v. 1.7.2006

§ 74 Abs 1 Z 10 StGB

Ein unbares Zahlungsmittel iSd § 74 Abs 1 Z 10 StGB muss im allgemeinen Zahlungsverkehr ubiquitär einsetzbar sein und die breit gestreute allgemeine Zahlungsfunktion von Geld ersetzen. Eine Kundenkarte mit Zahlungsfunktion, die nur gegenüber dem kartenausstellenden Kreditinstitut - damit eben nicht ubiquitär - einsetzbar ist, stellt daher kein unbares Zahlungsmittel dar.

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