I. Ausgangspunkt
a) Bisher war die Zuständigkeit für die Bestellung und Entlohnung von Kuratoren in Außerstreitverfahren mit Ausnahme der Bestellung jener des Verlassenschaftsverfahrens (§ 27 AußStrG aF iVm §§ 77, 78 AußStrG aF1)) im AußStrG nicht geregelt. Eine den §§ 6 ff ZPO entsprechende Regelung fehlte.