§§ 859, 1294, 1295 Abs 2 ABGB
Art 94 B-VG:
Das Begehren, der Beklagte habe es zu unterlassen, den Kläger in einem Verwaltungsverfahren rechtsmissbräuchlich durch Vorbringen, Rechtsmittel, Einwendungen zu behindern, ist unberechtigt und kann daher auch nicht durch eine EV gesichert werden. Ob Rechtsmissbrauch vorliegt, kann nur im Erstverfahren geklärt werden.