§§ 125
126 Abs 1 Z 4 StGB:
§ 126 Abs 1 Z 4 StGB schützt als Qualifikation des Grunddelikts der Sachbeschädigung neben dem Eigentum das Allgemeininteresse an der Erhaltung wissenschaftlicher Werte, und zwar mit der weiteren tatbestandsmäßigen Einschränkung einer öffentlich zugänglichen Sammlung. Der wissenschaftliche Wert ist aber nicht das selbe wie der "Marktwert wissenschaftlicher Produkte", sondern kann nur in der Einzigartigkeit des Tatobjektes liegen. Wesentlicher Parameter ist die wirtschaftliche Austauschbarkeit der beschädigten Sache, die dann vorliegt, wenn der Austausch keine nennenswerte Änderung im Vermögen des Geschädigten herbeiführt. Dies ist der Fall, wenn Gleichartigkeit und Gleichwertigkeit der Sachen gegeben ist.