Art 10 Abs 2 MRK
§ 9 Abs 1 RAO
Um grundsätzliche Unduldsamkeit und Unsachlichkeit gegenüber politisch anders eingestellten Personen einem erkennenden Richter - in mündlicher öffentlicher Verhandlung - vorzuwerfen, bedarf es ganz konkreter und zu benennender Anhaltspunkte, nicht aber der bloßen Behauptung einer allenfalls gegebenen politischen Einstellung, die dieser Richter ersichtlich bisher nie in seine beruflichen Tätigkeit hat einfließen lassen.