§ 24 Abs 3 Z 1 KartG 2005
§ 5 Abs 1 Z 2 KartG 1988
Auch nach der neuen Rechtslage besteht die Bereichsausnahme, wonach kartellrechtliche Vorschriften auf Verkehrsunternehmen nicht anzuwenden sind, wenn diese aufgrund gesetzlicher Bestimmungen der Aufsicht des ressortmäßig zuständigen Bundesministers unterliegen.