§ 8 Abs 2 AnerbenG
Bei bestehendem Miteigentum zwischen Ehegatten oder einem Elternteil und einem Kind kommt das Anerbengesetz bei der gewillkürten Erbfolge nur dann zur Anwendung, wenn der überlebende Miteigentümer als Alleineigentümer verbleibt.
E 16.2.2006, 6 Ob 317/05v (RS0120538)