Art 81 EG
§ 31 KartG 1988
Die tatsächlichen Auswirkungen einer Vereinbarung oder eines Beschlusses einer Unternehmensvereinigung brauchen nicht berücksichtigt zu werden, wenn diese (dieser) ersichtlich eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt.