§ 43 ABGB
Das Namensrecht eines Vereins erlischt regelmäßig erst mit seiner Auflösung; solange er besteht, ist sein Name geschützt, es sei denn, er hat seine Tätigkeit auf Dauer beendet.*)
E 29.11.2005, 4 Ob 213/05k (RS0120463)
§ 43 ABGB
Das Namensrecht eines Vereins erlischt regelmäßig erst mit seiner Auflösung; solange er besteht, ist sein Name geschützt, es sei denn, er hat seine Tätigkeit auf Dauer beendet.*)
E 29.11.2005, 4 Ob 213/05k (RS0120463)