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Entscheidungen in Übersicht EÜ153 (RZ 2006, 130)

EntscheidungenEntscheidungen in ÜbersichtRZ 2006, 130 Heft 5 v. 1.5.2006

§ 382f EO

Der einstweilige Mietzins nach § 382f EO dient der Regelung einer künftigen Leistung für die Dauer des anhängigen Kündigungs- oder Räumungsverfahrens. Er ist nicht für die Vergangenheit bestimmt. Der Tag der Antragstellung ist der maßgebende (früheste) Zeitpunkt für den Zuspruch von einstweiligem Mietzins.

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