§ 890 ABGB
Ein Kontoinhaber allein kann seinen Anteil am Guthaben eines "Und"-Kontos nicht wirksam verpfänden.
E 1.12.2005, 6 Ob 99/05k (RS0120372)
§ 890 ABGB
Ein Kontoinhaber allein kann seinen Anteil am Guthaben eines "Und"-Kontos nicht wirksam verpfänden.
E 1.12.2005, 6 Ob 99/05k (RS0120372)